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   BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 52/84   

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https://dejure.org/1985,14490
BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 52/84 (https://dejure.org/1985,14490)
BayObLG, Entscheidung vom 17.05.1985 - BReg. 2 Z 52/84 (https://dejure.org/1985,14490)
BayObLG, Entscheidung vom 17. Mai 1985 - BReg. 2 Z 52/84 (https://dejure.org/1985,14490)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 18.11.1983 - 3 UF 195/82

    Zur Endgültigkeit eines wirksamen Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 52/84
    Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht (durch das in FamRZ 1984, 171 [= MittBayNot 1984, 134 ] veröffentlichte Urteil) das amtsgerichtliche Teilurteil abgeändert und die Unterhaltsklage der Klägerin abgewiesen.
  • BGH, 23.04.1954 - V ZR 145/52

    Vorkaufsrecht bei Erwerb durch Miteigentümer

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 52/84
    Umstände, die außerhalb dessen liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( BGHZ 13, 133 /134; BayObLGZ 1961, 23, 32; 1980, 108/113 [= MittBayNot 1980, 67 ]; BayObLG DNotZ 1983, 61/62 mit weit. Nachw.).
  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 17/84

    Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 52/84
    BGH, Urteil vom 24.4.1985 - IVb ZR 17/84 - Aus dem Tatbestand: Die Klägerin und,der Beklagte waren seit 1977 - zunächst kinderlos - verheiratet.
  • BayObLG, 23.04.1980 - BReg. 2 Z 47/79

    Wirksamkeit der Auflassung bei Grundstücksänderung im Umlegungsverfahren

    Auszug aus BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 52/84
    Umstände, die außerhalb dessen liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( BGHZ 13, 133 /134; BayObLGZ 1961, 23, 32; 1980, 108/113 [= MittBayNot 1980, 67 ]; BayObLG DNotZ 1983, 61/62 mit weit. Nachw.).
  • OLG Hamm, 29.04.1982 - 28 W 1/82
    Auszug aus BayObLG, 17.05.1985 - BReg. 2 Z 52/84
    Umstände, die außerhalb dessen liegen, dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind ( BGHZ 13, 133 /134; BayObLGZ 1961, 23, 32; 1980, 108/113 [= MittBayNot 1980, 67 ]; BayObLG DNotZ 1983, 61/62 mit weit. Nachw.).
  • BayObLG, 19.03.1998 - 2Z BR 131/97

    "Ortsübliche Nutzung" im Rahmen eines Sondernutzungsrechts

    Ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche gibt das Recht, die Fläche in einem bestimmten Rahmen gärtnerisch zu gestalten (vgl. BayObLGZ 1985, 164/168 f.; OLG Düsseldorf WuM 1994, 495 ); es gibt aber grundsätzlich nicht das Recht, auf der Fläche bauliche Veränderungen im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG vorzunehmen, etwa ein Gartenhaus (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; BayObLG NJW-RR 1988, 591 ; 1992, 975 f.; OLG Frankfurt DWE 1986, 60; OLG Köln MDR 1997, 1020 ), einen überdachten, durch Glaswände seitlich abgeschlossenen Sitzplatz (vgl. BayObLG WuM 1992, 392 ), kniehohe Betonumfassungsmauern (vgl. KG WuM 1994, 225 ) oder auch eine Pergola (vgl. BayObLG WE 1991, 48; OLG Frankfurt DWE 1989, 70) zu errichten.
  • BayObLG, 17.12.1987 - BReg. 2 Z 84/87

    Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit der Errichtung eines Gartenhäuschens als

    b) Bei der Errichtung des Gartenhäuschens handelt es sich um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht mit Stimmenmehrheit (§ 21 Abs. 3 WEG ) beschlossen werden konnte (vgl. BayObLG MittBayNot 1985, 205; BayObLG ZMR 1986, 452 ; KG Rpfleger 1977, 314; Bärmann/Pick/Merle RdNr.6, Weitnauer RdNr. 2a, je zu § 22).
  • BayObLG, 21.05.1992 - 2Z BR 38/92

    Umfang eines Sondernutzungsrechts an einer Gartenfläche

    b) Das dem Antragsteller eingeräumte Sondernutzungsrecht gibt ihm nur die Befugnis zu solchen Maßnahmen, die für die Antragsgegner keine Nachteile bedeuten, die ihnen nicht schon durch die Begründung des Rechts entstanden sind; es beinhaltet somit nicht das Recht zu den bereits durchgeführten oder geplanten baulichen Veränderungen (BayObLGZ 1985, 164/169,f.; BayObLG MittBayNot 1985, 205 f.; NJW-RR 1988, 591 ).
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